"(1) Der Kreiskirchenrat trägt die Verantwortung dafür, dass der Dienst im Kirchenkreis auftragsgemäß und ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Er ist für alle Angelegenheiten des Kirchenkreises zuständig, die nicht der Kreissynode oder dem Superintendenten zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Kreissynode aus und ist der Kreissynode berichtspflichtig.
(3) Der Kreiskirchenrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. Willenserklärungen, die den Kirchenkreis gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten bedürfen der Unterschrift des Superintendenten oder seines Stellvertreters und sind mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen."
(Auszug des Art. 44)