Der Kreiskirchenrat ist das von der Kreissynode gewählte Leitungsgremium des Kirchenkreises. Gemeinsam mit dem Superintendenten leitet es den Kirchenkreis.
Der Kreiskirchenrat nimmt die Aufgaben der Kreissynode zwischen deren Tagungen wahr und achtet darauf, dass die Aufgaben des Kirchenkreises erfüllt werden.

In der Regel tagt er einmal im Monat.

Artikel 44 der Kirchenverfassung der EKM
Aufgaben des Kreiskirchenrates

( 1 ) 1 Der Kreiskirchenrat trägt die Verantwortung dafür, dass der Dienst im Kirchenkreis auftrags- und ordnungsgemäß wahrgenommen wird. 2 Er ist für alle Angelegenheiten des Kirchenkreises zuständig, die nicht der Kreissynode oder dem Superintendenten zugewiesen sind. 3 Er führt die Beschlüsse der Kreissynode aus und ist der Kreissynode berichtspflichtig.

( 4 ) Der Kreiskirchenrat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben:
Er besetzt die Stellen des Kirchenkreises.
Er spricht Beauftragungen für bestimmte Aufgabenbereiche aus.
Er spricht ehren- und nebenamtliche Beauftragungen für den Verkündigungsdienst aus.
Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und führt dessen Wirtschaft im Rahmen des Haushaltsplanes.
Er entscheidet über die Vergabe von Mitteln zum Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden.
Er wirkt an Visitationen mit.
Er nimmt die weiteren ihm durch die Verfassung oder durch Kirchengesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM)
Vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183),
zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 231).