Während auf der Gemeindeebene der Gemeindekirchenrat die für das Leben einer Gemeinde notwendigen Beschlüsse fasst, ist das entsprechende Gremium auf Kirchenkreisebene die Kreissynode.
In der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 heißt es dazu:
"(1) In der Kreissynode haben die Kirchengemeinden und Dienstbereiche teil an der Leitung des Kirchenkreises. Die Kreissynode hat die Aufgabe, die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft im Kirchenkreis zu fördern. Sie beschließt über Leitlinien für die Arbeit des Kirchenkreises. Sie gibt den Kirchengemeinden Anregungen für die Wahrnehmung ihrer missionarischen, ökumenischen, seelsorgerlichen, diakonischen und bildungsbezogenen Aufgaben. Sie nimmt den Bericht des Kreiskirchenamtes entgegen und kann ihm Aufträge erteilen. Die Kreissynode hat das Recht, an die Landessynode Anträge zu richten. Sie kann zu Fragen des öffentlichen Lebens Stellung nehmen."
(Auszug des Art. 38)
"(1) Der Kreissynode gehören an:
1. der Superintendent
2. von den Gemeindekirchenräten gewählte zum Kirchenältesten wählbare Gemeindeglieder, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen
3. Synodale, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und nach Maßgabe des Absatzes 4 von den einzelnen Dienstbereichen im Kirchenkreis entsandt werden
4. berufene Synodale nach Maßgabe des Absatzes 5
5. bis zu zwei Jugendvertreter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung"
(Auszug des Art. 39)
"(1) Die Kreissynode wählt auf ihrer ersten Tagung unter der Leitung des Superintendenten den Präses und bis zu zwei Stellvertreter. Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode mit Ausnahme des Superintendenten."
(Auszug des Art. 42)