Am 16.11.2024 tagte das Kirchenparlament in Mühlhausen unter der Leitung von Präses Jens Ritter im Haus der Kirche. Die nächste Synode ist als gemeinsame Tagung der drei Kirchenkreise Mühlhausen, Bad Frankenhausen-Sondershausen und Südharz geplant - voraussichtlicher Termin ist der 22.03.2025.
Die Kreissynode tagt in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr und im Herbst.
Während auf der Gemeindeebene der Gemeindekirchenrat die für das Leben einer Gemeinde notwendigen Beschlüsse fasst, ist das entsprechende Gremium auf Kirchenkreisebene die Kreissynode. Sie wird in der Regel alle 6 Jahre neu gewählt.
In der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 heißt es dazu:
"(1) In der Kreissynode haben die Kirchengemeinden und Dienstbereiche teil an der Leitung des Kirchenkreises. Die Kreissynode hat die Aufgabe, die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft im Kirchenkreis zu fördern. Sie beschließt über Leitlinien für die Arbeit des Kirchenkreises. Sie gibt den Kirchengemeinden Anregungen für die Wahrnehmung ihrer missionarischen, ökumenischen, seelsorgerlichen, diakonischen und bildungsbezogenen Aufgaben. Sie nimmt den Bericht des Kreiskirchenamtes entgegen und kann ihm Aufträge erteilen. Die Kreissynode hat das Recht, an die Landessynode Anträge zu richten. Sie kann zu Fragen des öffentlichen Lebens Stellung nehmen."
(Auszug des Art. 38)
"(1) Der Kreissynode gehören an:
1. der Superintendent
2. von den Gemeindekirchenräten gewählte zum Kirchenältesten wählbare Gemeindeglieder, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen
3. Synodale, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und nach Maßgabe des Absatzes 4 von den einzelnen Dienstbereichen im Kirchenkreis entsandt werden
4. berufene Synodale nach Maßgabe des Absatzes 5
5. bis zu zwei Jugendvertreter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung"
(Auszug des Art. 39)
"(1) Neubildung der Kreissynode:
1 . Die Kreissynode wird alle sechs Jahre neu gebildet.
2. Die Synodalen sind allein dem Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 verpflichtet und an Weisungen nicht gebunden.
3. Die Synodalen werden vor der ersten Ausübung ihres Dienstes verpflichtet.
Sie werden gefragt: „Wollt ihr euren Auftrag als Synodale im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?“
Sie antworten: „Ja mit Gottes Hilfe.“
(Artikel 40)
"(1) Die Kreissynode wählt auf ihrer ersten Tagung unter der Leitung des Superintendenten den Präses und bis zu zwei Stellvertreter. Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode mit Ausnahme des Superintendenten."
(Auszug des Art. 42)